AGB B2B
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen SEVERIN
Für Lieferungen und Leistung im B2B
I. Geltung
1. Angebote, Verträge, Vereinbarungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ist der Besteller mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben darauf hinzuweisen.
2. Wir erfassen und verarbeiten personenbezogene Daten auf Basis der einschlägigen Datenschutzbestimmungen nur im Rahmen der Vertragserfüllung. Nähere Informationen zum Datenschutz in unserem Unternehmen finden sich online unter https://severin.com/de-de/datenschutzerklaerung/
3. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten durch den Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verstoß gegen die Regelungen zum Eigentumsvorbehalt, nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
II. Angebot, Unterlagen, Änderungsvorbehalt
1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche oder fernmündlich getroffene Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie von beiden Seiten schriftlich bestätigt werden.
2. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot gemachten Angaben sind nur Annäherungswerte und nur als solche maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir erteilen keinerlei Garantien hinsichtlich unserer Lieferungen und Leistungen, soweit solche nicht ausdrücklich vertraglich als solche vereinbart sind. Herstellergarantien gegenüber Verbrauchern bleiben hiervon unberührt, durch die wir jedoch nicht über die gesetzliche Gewährleistung im Rahmen dieses Vertrages oder dieser AGB hinaus verpflichtet werden.
3. Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine erhebliche Funktionsänderung eintritt oder der Besteller nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Als „vertraulich“ bezeichnete Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich stets ab Werk oder Lager, bei Inlandsgeschäften zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe. Die Kosten für Versicherung,
Verpackung, Versand und Zollgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Dabei können wir nach unserer Wahl entweder eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen.
Wir behalten uns das Recht vor, Preise entsprechend anzupassen, wenn es nach Vertragsabschluss mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen/-senkungen kommt. Ändern sich danach bis zur Lieferung Löhne oder Materialkosten, so sind wir (auf Verlangen gegen Nachweis) berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen/Kostensenkungen zu ändern. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Ablieferung nicht nur unerheblich überschreitet und die Erhöhung mehr als 5 % der Entgeltzahlung beträgt.
2. Rechnungen werden ausschließlich schriftlich oder elektronisch versandt. Bei der elektronisch übermittelten Rechnung bedarf die Zustimmung des Empfängers keiner besonderen Form. Für den Fall, dass der Besteller einem elektronischen Rechnungsversand zustimmt, sind wir berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form an Sie zu übermitteln. In diesem Fall hat der Besteller uns eine gültige E-Mail-Adresse zum Zwecke der Übermittlung elektronischer Rechnungen mitzuteilen. Der Besteller ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben (z.B. Abwesenheitsnotizen) stehen einer wirksamen Zustellung nicht entgegen.
Eine Änderung der benannten E-Mail-Adresse für den elektronischen Rechnungsversand ist uns durch den Besteller unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E- Mail-Adresse, hat der Besteller den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail beim Besteller, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen.
Der Besteller kann seine Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich oder in Textform widerrufen.
3. Zahlungen gemäß Vereinbarungen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der jeweils geschuldete Rechnungsbetrag spesenfrei ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, soweit in der Rechnung keine abweichende Zahlungsfrist ausgewiesen ist.
4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz der EZB, mindestens aber in Höhe von 5% berechnet. Die Zinsen sind sofort zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns ebenso vorbehalten wie dem Besteller der Nachweis, dass uns insoweit ein Schaden nicht entstanden ist, oder dieser Schaden wesentlich niedriger als die vorbezeichneten Pauschalen ist. Im Falle des Zahlungsverzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen sofort fällig.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers ist ebenso wie die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen nicht zulässig, dies gilt nicht, wenn diese Gegenansprüche unbestritten rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
6. Tritt beim Besteller eine Verschlechterung der Vermögenslage ein, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit oder Zahlungswürdigkeit begründen, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsverzug aus anderen Lieferungen oder wurde die Lieferbeziehung von einer Vertragspartei gekündigt, so können wir vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte, sofortige Zahlung verlangen. Bei noch nicht ausgeführten Aufträgen sind wir berechtigt Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen.
7. Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten jeweils die obigen Bedingungen.
8. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung ganz oder teilweise abzutreten. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können in diesem Fall nur an den Factor geleistet werden, an den wir unsere Ansprüche abgetreten haben. Ist eine Abtretung erfolgt, wird im Rahmen der Rechnungsstellung hierauf nochmals ausdrücklich hingewiesen.
IV. Lieferung und Lieferfrist
1. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nachlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
2. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt (wie Pandemie, Liefer- und Verkehrsbeschränkung, Speditionsengpässe, Elektrizitätsknappheit, Betriebsstörungen durch behördliche Anordnungen, Angriffe auf Computersysteme, Streik, Krieg etc.) und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer des Leistungshindernisses. Dies gilt auch für solche Störungen bei unseren Lieferanten oder Transportpartnern. Dauert die Wirkung des Ereignisses höherer Gewalt länger als drei Monate an oder ist einer Vertragspartei dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar, können beide Vertragsparteien von den betroffenen Geschäften zurücktreten.
4. Wenn dem Käufer dadurch, dass wir verbindlich vereinbarte Lieferfristen schuldhaft nicht eingehalten haben oder in
Verzug geraten sind, ein Schaden erwächst, haften wir
insoweit nur in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen.
5. In zumutbarem Umfang sind wir zu Teilleistungen und gegebenenfalls zu Nachlieferungen berechtigt.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
7. Die Art der Beförderung, der Transportweg, Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs/Frachtführers, sowie die Verpackung sind unserer Wahl überlassen, soweit nicht anderweitig vereinbart.
8. Die Mindestabnahmemenge pro Artikel entspricht einer Verpackungseinheit. Bei Abweichung sind wir berechtigt einen Mindermengenzuschlag in Rechnung zu stellen. Die Höhe ist produktabhängig und wird separat in den Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen ausgewiesen.
9. Der Mindestbestellbetrag liegt bei 250€ vor MwSt. Bei einem kleineren Bestellwert sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag von 15€ zu verlangen.
V. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Lieferung und Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Unterbleibt die Mitteilung der Versandbereitschaft, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person, spätestens jedoch mit dem Verlassen unserer Fertigung oder unseres Lagers, auf den Besteller über.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentumsrecht an allen gelieferten Waren vor. Das Eigentum geht jeweils erst nach vollständiger Bezahlung auf den Besteller über. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentumsrecht vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so treten Sie denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Betrag inklusive Umsatzsteuer entspricht.
2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird die Ware zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehenden Waren weiterverkauft, so
gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.
3. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaiger Beschädigung/Vernichtung der Vorbehaltsware zu unterrichten. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie einen eigenen Anschriftenwechsel hat der Besteller uns ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
5. Wird die Ware im Rahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts zurückgenommen, so bleibt der Käufer grundsätzlich – sofern nicht das Verbraucher-Kreditgesetz zur Anwendung kommt – zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet, es sei denn, dass etwas anderes bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ausdrücklich erklärt wird. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller.
6. Bei Exportgeschäften in Länder, in denen der vorstehend genannte Eigentumsvorbehalt nicht rechtswirksam ist, behalten wir uns vor, das Eigentumsrecht nach jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des Empfangslandes zu sichern. Der Besteller ist verpflichtet, hierbei soweit erforderlich mitzuwirken.
7. Der Besteller hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen, soweit unsere Interventionsmaßnahmen notwendig sowie erfolgreich waren bzw. wir im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens obsiegt haben.
VII. Mängelrügen, Gewährleistung
1. Ist der Besteller ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und handelt es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft, hat er die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen im Sinne des § 377 HGB auf Vollständigkeit sowie Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Mengenfehler und offensichtliche Mängel sind innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung, verdeckte Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Zulässige Abweichungen im Rahmen der jeweils einschlägigen technischen Normen (z. B. ISO- oder DIN-Normen) stellen keine Mängel dar.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von dem Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungs-/Reparaturarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
3. Mangelhafte Ware werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und eine gleichwertige Ersatzsache neu zuliefern.
4. Der Besteller ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
5. Fehlt der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu. Bei Mangelfolgeschäden kann der Schadenersatz jedoch nur insoweit verlangt werden, als die Zusicherung gerade den Zweck verfolgte, den Besteller gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern. Ansprüche nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
6. Vorstehendes gilt entsprechend, wenn anstatt der vertraglich vereinbarten, eine andere Ware geliefert wurde.
7. Soweit Kaufrecht zur Anwendung kommt und es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer im Sinne des Gesetzes handelt, wird die Gewährleistung auf 1 Jahr begrenzt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
VIII. Exportkontrollrechtliche Bestimmungen, Russland betreffend
1. Der Käufer verkauft, exportiert oder reexportiert weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang der laufenden Geschäftsbeziehung geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen.
2. Der Käufer verpflichtet sich, Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder technische Informationen weder direkt noch indirekt für den russischen Markt oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu nutzen oder weiterzugeben.
3. Der Käufer bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) und (2) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
4. Der Käufer richtet einen angemessenen Überwachungs-mechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz (1) oder (2) vereiteln würden.
5. Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2), (3) oder (4) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar und die SEVERIN Elektrogeräte GmbH ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
(i) Beendigung der Geschäftsbeziehungen; und
(ii) Eine Vertragsstrafe in Höhe des Gesamtwertes der gelieferten Waren, mindestens 2.500 EUR.
6. SEVERIN behält sich vor, bei einem Verstoß gegen die Absätze (1), (2), (3) oder (4) weitere Schadensersatz-ansprüche geltend zu machen.
7. Der Käufer unterrichtet SEVERIN unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2), (3) oder (4), einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) oder (2) vereiteln könnten. Der Käufer stellt SEVERIN Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen (1), (2), (3) und (4) innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser zur Verfügung.
IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalspflichten), ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.
2. Ansonsten haften wir außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn.
3. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von uns; ebenso gelten die vorgenannten Haftungsbeschränkungen nicht für unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes, im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie bei Mängeln, die wir arglistig verschweigen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
X. Erfüllungsort
Erfüllungsort und Ort der Nacherfüllung ist Sundern.
XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand ist Arnsberg in Westfalen, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers oder an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
2. In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Die deutsche Fassung dieser Bedingung ist maßgebend.